Verweise
in § 2 LPartG
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Familienrecht
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