LOG NRW Landesorganisationsgesetz NRW
LOG NRW
Landesorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes gemäß § 7 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 bestimmt.
Quelle: Justizportal NRW
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