LOG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 19 LOG NRW

LOG NRW  

Landesorganisationsgesetz NRW

(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 19 LOG NRW
Keine Notizen vorhanden.