LÖG NRW
Verweise
in § 2 LÖG NRW
LÖG NRW
Ladenöffnungsgesetz NRW
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Quelle: Justizportal NRW
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