LobbyRG
Verweise
in § 9 LobbyRG
LobbyRG
Lobbyregistergesetz
(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 LobbyRG
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