LobbyRG
Verweise
in § 5 LobbyRG

LobbyRG  
Lobbyregistergesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung legen unter Beteiligung der Zivilgesellschaft einen Verhaltenskodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung von Interessenvertretung auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Grundsätze enthält.
(3) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer Verhaltenskodizes als ergänzende Grundlage für die Interessenvertretung ist möglich.
(4) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung transparent erfolgen. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen
1.
ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers sowie im Falle eines Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers offenlegen,
2.
über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen.
(5) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei dem erstmaligen Kontakt mit den jeweiligen Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder mit den jeweiligen Mitgliedern der Bundesregierung hinzuweisen sowie die Verhaltenskodizes zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird.
(6) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(7) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen sicher, dass sämtliche Informationen, die bei der Registrierung und danach im Rahmen der in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellt werden, richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind und dass notwendige ergänzende Informationen und Aktualisierungen, die von der registerführenden Stelle angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(8) Stellt die registerführende Stelle nach Durchführung eines entsprechenden Prüfverfahrens fest, dass eine Interessenvertreterin oder ein Interessenvertreter nicht unerheblich gegen den Verhaltenskodex nach Absatz 2 verstoßen hat, wird diese Feststellung unter Angabe der Art des Verstoßes durch Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex im Register veröffentlicht. Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im Register gelöscht.
(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese Stellen weiterleiten.
(10) Eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können öffentlich die Bezeichnung „registrierte Interessenvertreterin“ oder „registrierter Interessenvertreter“ verwenden, wenn die Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß nach § 5 Absatz 8 veröffentlicht ist.
Quelle: BMJ
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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

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