Verweise
in § 20 LNGV
LNGV
LNG-Verordnung
Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
- 1.
- aktivierte Eigenleistungen,
- 2.
- Zins- und Beteiligungserträge,
- 3.
- Zuschüsse oder
- 4.
- sonstige Erträge und Erlöse.
Quelle: BMJ
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