LNGV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 20 LNGV

LNGV  

LNG-Verordnung

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 20 LNGV
Keine Notizen vorhanden.