LNGV
Verweise
in § 10 LNGV

LNGV  
LNG-Verordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.
Quelle: BMJ
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