LNGG
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Verweise
in § 12 LNGG

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LNG-Beschleunigungsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für
1.
auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie
2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind.
Quelle: BMJ
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