LNatSchG NRW
Verweise
in § 76 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Zum Wohl der Allgemeinheit ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes, von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzvom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat.
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