LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.
(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.
Quelle: Justizportal NRW
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