LNatSchG NRW
Verweise
in § 61 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.
Quelle: Justizportal NRW
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