LNatSchG NRW
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Verweise
in § 61 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  

Landesnaturschutzgesetz NRW

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.
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