LNatSchG NRW
Verweise
in § 45 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Naturschutzbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.
Quelle: Justizportal NRW
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