LNatSchG NRW
Verweise
in § 40 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Zur dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen könnenWildnisentwicklungsgebieteausgewiesen werden. Sofern sich diese Flächen nicht im Staatswald befinden, setzt die Ausweisung alsWildnisentwicklungsgebietedie ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin voraus.Wildnisentwicklungsgebietesollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In denWildnisentwicklungsgebietenentwickeln sich die Wälder mit ihren Lebensgemeinschaften entsprechend den natürlich ablaufenden Prozessen. Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden diese Gebiete im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Karte derWildniswälderin Nordrhein-Westfalen erfasst und veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung sind dieWildnisentwicklungsgebieteals Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützt, sofern sie nicht bereits als Naturschutzgebiet oder Nationalpark förmlich unter Schutz stehen.
(2) In veröffentlichtenWildnisentwicklungsgebietenist die Nutzung von Holz untersagt. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Gebiete führen können, sind verboten. Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, die Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölze sowie die Saatgutgewinnung in Einzelfällen bleiben unberührt. Für die bereits förmlich unter Schutz stehenden Gebiete im Sinn des Absatzes 1 Satz 5 gelten ergänzend die Gebote und Verbote ihrer Unterschutzstellung, soweit diese den Sätzen 1 bis 3 nicht widersprechen.
(3) Das Landesamt stellt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz dieWildniseignungeiner Waldfläche fest. Die Einholung des Einvernehmens mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt nicht, soweit es um die Prüfung derWildniseignungeiner Waldfläche innerhalb eines Nationalparks geht. DieWildnisentwicklungsgebietewerden vom für Naturschutz zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben und zusätzlich in einer Karte unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die veröffentlichtenWildnisentwicklungsgebietesind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen.
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