LNatSchG NRW
Verweise
in § 35 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst.
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