LNatSchG NRW
Verweise
in § 32 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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