LNatSchG NRW
Verweise
in § 32 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der Führung von Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, zu bestimmen.
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