LMRStV 2006
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in § 4 LMRStV 2006

LMRStV 2006  

Lebensmittel-Straf- und Bußgeldverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.
Quelle: BMJ
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