LMRStV 2006
Verweise
in § 13 LMRStV 2006

LMRStV 2006  
Lebensmittel-Straf- und Bußgeldverordnung

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Quelle: BMJ
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