LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Quelle: Justizportal NRW
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