LMinG NRW
Verweise
in § 12 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Bei einer Mitgliedschaft von mindestens zehn Jahren entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung mit dem 55. Lebensjahr. § 11 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.
(2) Eine Altersentschädigung wird neben der Entschädigung nach § 5 nicht gezahlt.
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