LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41 a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.
(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 9) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn der Abgeordnete
a) einen eigenen Kraftwagen,
b) einen Kraftwagen gegen Entgelt,
c) einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.
(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.
(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.
(6) Findet während der Parlamentsferien eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.
(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem Falle nach Reisekostenstufe C der Auslandsreisekostenverordnung erstattet.
(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und der Vizepräsidenten werden die entstandenen Auslagen erstattet; Absatz 7 Satz 2 findet keine Anwendung.
(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.
Quelle: Justizportal NRW
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