LMIDV
Verweise
in § 7 LMIDV

LMIDV  
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Notizen
zu § 7 LMIDV
Keine Notizen vorhanden.