Verweise
in § 7 LMIDV
LMIDV
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Quelle: BMJ
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