LMG NRW
Verweise
in § 69 LMG NRW
LMG NRW
Landesmediengesetz NRW
(1) Die Betriebsgesellschaft hat der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft unterrichtet die LfM hierüber.
(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.
Quelle: Justizportal NRW
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