LMG NRW Landesmediengesetz NRW
LMG NRW
Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 66 LMG NRW
Keine Notizen vorhanden.