LMG NRW
Verweise
in § 58 LMG NRW

LMG NRW  
Landesmediengesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Die Zulassung wird für die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet und die Übertragungskapazität erteilt. Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen.
(2) Der Zulassungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die LfM festgestellt hat, dass eine terrestrische Übertragungskapazität im Verbreitungsgebiet zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen wird. Die Feststellung wird in der Regel jährlich getroffen und im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 58 LMG NRW
Keine Notizen vorhanden.