LMG NRW
Verweise
in § 48 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauf­tragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natür­lichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten­schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.
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