LMG NRW Landesmediengesetz NRW
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Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 46 LMG NRW
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