LMG NRW Landesmediengesetz NRW
LMG NRW
Landesmediengesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) In einer Kabelanlage dürfen folgende Angebote inhaltlich unverändert und vollständig weiterverbreitet werden:
1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,
2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,
3. entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,
4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Absatz 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Rundfunkwerbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,
5. rundfunkähnliche Telemedien.
(2) Für die inhaltlich veränderte oder unvollständige Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 23 LMG NRW
Keine Notizen vorhanden.