LMG NRW
Verweise
in § 124 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

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Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.
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