LMG NRW
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Verweise
in § 111 LMG NRW

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Landesmediengesetz NRW

Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
  1. 1.
    den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
  2. 2.
    von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  3. 3.
    Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
  4. 4.
    die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.
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