LMG NRW
Verweise
in § 111 LMG NRW
LMG NRW
Landesmediengesetz NRW
Ist bis zum Schluss des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um
- 1.den Betrieb der LfM in seinem bisherigen Umfang fortzusetzen,
- 2.von der Medienkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- 3.Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,
- 4.die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfM zu erfüllen.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 111 LMG NRW
Keine Notizen vorhanden.