LKV
Verweise
in § 3 LKV

LKV  
Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
1.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
2.
bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Notizen
zu § 3 LKV
Keine Notizen vorhanden.