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Verweise
in § 23 LkSG

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.
Quelle: BMJ
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