LKrWG NRW
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in § 25 LKrWG NRW

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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Für die nach § 14 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 4 oder nach § 16 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzvom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366ber. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden.
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