LKrWG NRW
Verweise
in § 17 LKrWG NRW

LKrWG NRW  
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere Abfallwirtschaftsbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.
(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.
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