LKrWG NRW
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Verweise
in § 15 LKrWG NRW

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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3VwVfG. NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz(EEG NW) ist anzuwenden.
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