LKrWG NRW
Verweise
in § 13 LKrWG NRW
LKrWG NRW
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.
(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie odereineröffentlichzugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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