LKrWG NRW
Verweise
in § 11 LKrWG NRW
LKrWG NRW
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.
(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und geeigneter Dritter bedienen.
(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.
Quelle: Justizportal NRW
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