LJG NRW
Verweise
in § 48 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichtsanderesbestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.
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