LJG NRW
Verweise
in § 46 LJG NRW

LJG NRW  
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
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