LJG NRW Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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