LJG NRW
Verweise
in § 46 LJG NRW
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
(2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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