LJG NRW
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Verweise
in § 41 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.
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