LJG NRW
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Verweise
in § 34 LJG NRW

LJG NRW  

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.
(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.
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