LJG NRW
Verweise
in § 32 LJG NRW

LJG NRW  
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 32 LJG NRW
Keine Notizen vorhanden.