LJG NRW
Verweise
in § 23 LJG NRW
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Revieren für eine bestimmte Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Quelle: Justizportal NRW
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