LJG NRW
Verweise
in § 17 LJG NRW

LJG NRW  
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

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Energie- & Umweltrecht

(1) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags eine Prüfungsordnung für die Jägerprüfung erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die Prüfungsgebiete imeinzelnenbestimmt sowie das Verfahren geregelt werden.
(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar nicht vorliegen, aber anzunehmen ist,daßder Bewerber ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erteilung desFalknerjagdscheinesund dieFalknerprüfungentsprechend. DerFalknerjagdscheinwird nach dem vom zuständigen Ministerium des Bundes bestimmten Muster für den Jagdschein erteilt. Er ist alsFalknerjagdscheinzu kennzeichnen.
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