LJG NRW
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Verweise
in § 10 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
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