LJG NRW
Verweise
in § 10 LJG NRW
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
Quelle: Justizportal NRW
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