LJG NRW
Verweise
in § 1 LJG NRW
LJG NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.
Quelle: Justizportal NRW
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