LImschG NRW
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Verweise
in § 6 LImschG NRW

LImschG NRW  

Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium kann Weisungen inbezugauf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.
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