LImschG NRW
Verweise
in § 18 LImschG NRW

LImschG NRW  
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten Handlungen begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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