LImschG NRW
Verweise
in § 12 LImschG NRW
LImschG NRW
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
Tiere sind so zu halten,daßniemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Quelle: Justizportal NRW
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