LHundG NRW
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Verweise
in § 1 LHundG NRW

LHundG NRW  

Landeshundegesetz NRW

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
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