LHundG NRW
Verweise
in § 1 LHundG NRW
LHundG NRW
Landeshundegesetz NRW
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Quelle: Justizportal NRW
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